Regelgeving

Arbeitsplatzanpassung für Mitarbeitende mit Behinderung

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit Mitarbeitende mit Behinderung ihre Arbeit ausüben können. Das FM ist verantwortlich für die physischen Anpassungen am Arbeitsplatz und am Gebäude.

Deutsche Rahmenbedingungen

In Deutschland verpflichten das SGB IX (Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) und das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Arbeitgeber zu angemessenen Vorkehrungen (§ 164 SGB IX). Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und das Integrationsamt (jetzt: Inklusionsamt) fördern Arbeitsplatzanpassungen über den Ausgleichsfonds. Das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), von Deutschland ratifiziert 2009, verpflichtet zur umfassenden Barrierefreiheit. Die DGUV stellt Checklisten für barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung bereit.

Schlüsselbegriffe

Angemessene Vorkehrungen
Notwendige und geeignete Maßnahmen, damit Menschen mit Behinderung gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben können – keine unverhältnismäßige Last.
SGB IX / Inklusionsamt
Rechtlicher Rahmen und Fachbehörde für die Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Deutschland.
Ausgleichsabgabe
Abgabe, die Arbeitgeber zahlen, die weniger als 5 % schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Mittel fließen in Arbeitsplatzförderung.
Barrierefreiheitsaudit
Systematische Überprüfung des Gebäudes und der Arbeitsplätze auf Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderung.
Technische Arbeitshilfen
Hilfsmittel, die die Nutzung des Arbeitsplatzes ermöglichen: Brailledisplay, Bildschirmvergrößerung, spezielle Stühle, Hebehilfen.

Was das Gesetz vorschreibt

Das SGB IX § 164 verpflichtet Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen und zu angemessenen Vorkehrungen, einschließlich physischer Anpassungen am Arbeitsplatz (Schwellenabbau, angepasste Sanitäranlagen, barrierefreie Zugänge) und technischer Hilfsmittel (spezielle Stühle, Brailledisplay, Bildschirmvergrößerung) sowie organisatorischer Anpassungen (flexible Arbeitszeiten, Telearbeit). Die Grenze ist die "unverhältnismäßige Belastung" – eine Maßnahme, die außergewöhnlich hohe Kosten oder organisatorische Konsequenzen hätte, muss nicht umgesetzt werden.

Das Inklusionsamt (zuvor: Integrationsamt) fördert viele Arbeitsplatzanpassungen über den Ausgleichsfonds: Zuschüsse für technische Hilfsmittel, behinderungsgerechte Ausstattung und bauliche Maßnahmen. Der Antrag wird vom Arbeitgeber oder Mitarbeitenden beim Inklusionsamt gestellt, das einen Fachberater zur Begutachtung einsetzt.

Für FM in der Praxis: Führen Sie einen Barrierefreiheitsaudit des Gebäudes und der Arbeitsplätze durch. Identifizieren Sie Schwellen, schmale Durchgänge, unzugängliche Sanitäranlagen und fehlende Lifte. Erstellen Sie ein Protokoll für Arbeitsplatzanpassungen: Wer koordiniert den Antrag? Wer kontaktiert das Inklusionsamt? Wer führt die physische Anpassung durch? Dokumentieren Sie jede Anpassung im Gebäudemanagementsystem.

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