Regelgeving

Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeit durchführen

Die Gefährdungsbeurteilung für Bildschirmarbeit ist eine gesetzliche Pflicht für jeden Arbeitgeber, dessen Mitarbeitende mehr als zwei Stunden täglich vor einem Bildschirm arbeiten. Sie ist ein konkretes Instrument, mit dem Facility Manager ergonomische Risiken systematisch erfassen und beheben.

Deutsche Rahmenbedingungen

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz), ausgefertigt vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die ArbStättV sowie die ASR A6.0 konkretisieren die Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze. Die Gewerbeaufsichtsbehörden der Länder und die DGUV-Berufsgenossenschaften kontrollieren und unterstützen. Die BAUA bietet kostenfreie Beurteilungshilfen und Checklisten an. Bußgelder bei fehlender Gefährdungsbeurteilung können bis zu 5.000 Euro betragen.

Schlüsselbegriffe

Gefährdungsbeurteilung
Systematische Beurteilung aller Arbeitsrisiken am Arbeitsplatz gemäß § 5 ArbSchG.
Maßnahmenplan
Verbindlicher Teil der Gefährdungsbeurteilung, der festlegt, welche Schritte mit welchen Fristen und Verantwortlichen ergriffen werden.
Bildschirmarbeitsrichtlinie
Europäische Richtlinie 90/270/EWG über Mindestvorschriften für Bildschirmarbeit – in Deutschland durch die ArbStättV umgesetzt.
Branchenleitfaden
Von Arbeitgebern und Arbeitnehmern einer Branche gemeinsam erarbeitete Lösungssammlung für Arbeitsrisiken, anerkannt von den Aufsichtsbehörden.
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Gesetzlich vorgeschriebener betrieblicher Experte (nach ASiG) für Sicherheitsfragen – vergleichbar mit dem niederländischen Preventiemedewerker.

Was das Gesetz vorschreibt

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verankert. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist der Normgeber; die Durchsetzung liegt bei den staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder (Gewerbeaufsicht) und den Berufsgenossenschaften.

Sie sind verpflichtet, folgende Risiken zu beurteilen: Körperhaltung und Mobiliar (Stuhl, Schreibtisch, Bildschirm, Tastatur, Maus), Beleuchtung (Niveau, Reflexionen, Tageslicht), Softwarenutzung (Bildschirmzeit, Pausen) und Arbeitsorganisation (Aufgabenwechsel, Arbeitsbelastung). Die Beurteilung muss in einem Maßnahmenplan mit konkreten Maßnahmen, Fristen und Verantwortlichen münden.

Für FM relevant: Die Gefährdungsbeurteilung gilt auch für Desksharing-Arbeitsplätze und Homeoffice-Plätze bei regelmäßigem Telearbeit. Bei Flex-Desks muss jeder Platz für den jeweiligen Nutzer individuell einstellbar sein. Für Telearbeit kann eine digitale Checkliste als Beurteilungsinstrument eingesetzt werden. Der Betriebsrat hat nach § 87 BetrVG Mitbestimmungsrecht bei der Wahl des Beurteilungsinstruments und dem Maßnahmenplan.

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