Asbest in Gebaeuden: FM-Verantwortung
Asbest ist in vielen deutschen Gebaeuden vorhanden, die vor dem Verarbeitungsverbot 1993 errichtet wurden. Der Facility Manager ist verantwortlich fuer die Beherrschung des Asbestrisikos im laufenden Betrieb und bei Umbaumassnahmen. Unsachgemaesser Umgang mit Asbest kann zu Gesundheitsrisiken, Stilllegung von Arbeiten und empfindlichen Bussgeldern fuehren.
Deutsche Rahmenbedingungen
In Deutschland ist Asbest seit 1993 verboten (Gefahrstoffverordnung GefStoffV, Anhang II Nr. 1). Die TRGS 519 (Technische Regel fuer Gefahrstoffe) regelt Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) an asbesthaltigem Material. Asbestbestandserhebungen muessen durch Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 4 durchgefuehrt werden. Asbestsanierung ist Fachbetrieben mit Sachkundenachweis vorbehalten. Die Gewerbeaufsicht ueberwacht die Einhaltung. Ab 2023 gilt ein neuer, niedrigerer Grenzwert fuer Asbestfasern am Arbeitsplatz von 10.000 Fasern pro Kubikmeter.
Schlüsselbegriffe
- Asbestbestandserhebung
- Pflichtuntersuchung auf das Vorhandensein, den Standort und den Zustand von asbesthaltigem Material in einem Gebaeude. Durchgefuehrt von Sachkundigen gemaess TRGS 519.
- Asbestmanagementplan
- Dokument, das beschreibt, wie im Gebaeude vorhandener Asbest bewirtschaftet wird: regelmaessige Kontrolle, Kommunikation und Massnahmen bei Beschaedigung.
- TRGS 519
- Technische Regel fuer Gefahrstoffe: regelt Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigem Material; massgebliches Regelwerk fuer FM.
- ASI-Arbeiten
- Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien; erfordern Sachkundige und besondere Schutzklassen.
- Asbestkataster
- Inventar aller bekannten asbesthaltigen Materialien im Gebaeude mit Standort, Zustand, Risikoklasse und Massnahmenempfehlungen.
Was das Gesetz verlangt
Als Gebaeudeeigentuemer oder -verwalter sind Sie verpflichtet zu wissen, ob Asbest im Gebaeude vorhanden ist. Fuer Gebaeude, die vor 1993 errichtet wurden, besteht vor Umbau oder Abriss eine Untersuchungspflicht. Es ist ratsam, auch ohne unmittelbaren Anlass eine Bestandserhebung durchzufuehren - als Arbeitgeber sind Sie fuer die Sicherheit der im Gebaeude taetigen Personen verantwortlich.
Wenn Asbest in gutem Zustand angetroffen wird und nicht gestoert wird, muss er nicht sofort entfernt werden. In diesem Fall erstellen Sie einen Asbestmanagementplan. Dieser Plan beschreibt die Standorte, den Zustand, die Kontrollfrequenz und die Massnahmen bei Beschaedigung oder Arbeiten in der Naehe des Materials. Kommunizieren Sie die Standorte an Mitarbeitende, die im oder am Gebaeude arbeiten: Wartungspersonal, Installateure und Reinigungskraefte muessen wissen, wo sie nicht bohren, schleifen oder aufbrechen duerfen.
Bei Umbau oder Abriss ist die Entfernung in der Regel Pflicht, wenn asbesthaltiges Material gestoert wird. Die Entfernung darf nur durch einen Fachbetrieb mit Sachkundenachweis gemaess TRGS 519 erfolgen. Die Gewerbeaufsicht muss vorab informiert werden. Nach der Sanierung erfolgt eine Endkontrolle durch ein akkreditiertes Labor. Beziehen Sie Asbestmanagement in die langfristige Gebaeudewirtschaftplanung ein.
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