Aufbewahrungsfristen für Videoüberwachungsbilder in Deutschland
Die Aufbewahrungsfrist für Videoüberwachungsbilder ist eine häufig gestellte Frage bei der Einrichtung von CCTV-Systemen. Die DSGVO schreibt keine genaue Frist vor, aber das Prinzip der Speicherbegrenzung verlangt, dass Bilder nicht länger aufbewahrt werden als notwendig. Die deutschen Datenschutzbehörden geben konkrete Orientierungshilfen.
Deutsche Rahmenbedingungen
Die deutschen Landesdatenschutzbehörden empfehlen in der Regel eine Aufbewahrungsdauer von maximal 72 Stunden bis zu wenigen Wochen für CCTV-Bilder ohne konkreten Anlass. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) empfiehlt in seinen Leitlinien 3/2019 ebenfalls kurze Fristen. Das BSI betont in seinen Empfehlungen die technische Implementierung der Löschpflicht durch automatische Überschreibung. Branchenspezifische Regelungen, z. B. im Bank- und Kassinobereich, können längere Fristen vorsehen.
Schlüsselbegriffe
- Speicherbegrenzung
- Das DSGVO-Prinzip (Art. 5 Abs. 1 lit. e), dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen als für den Verarbeitungszweck notwendig.
- Standardaufbewahrungsfrist
- Die reguläre Frist, innerhalb derer Bilder automatisch überschrieben oder gelöscht werden. Deutsche Behörden empfehlen je nach Kontext 48–72 Stunden bis maximal 4 Wochen.
- Vorfallbezogene Aufbewahrung
- Längere Aufbewahrung spezifischer Bilder bei festgestelltem Vorfall. Erfordert Dokumentation des Vorfalls und des Grundes für verlängerte Aufbewahrung.
- Automatische Überschreibung
- Technische Einstellung, bei der der Recorder die ältesten Bilder automatisch überschreibt, sobald die Speicherkapazität voll ist. Sichert die Aufbewahrungsfrist technisch ab.
- Dokumentationspflicht Vorfall
- Pflicht, bei verlängerter Aufbewahrung von Kamerabildern den Vorfall, den Grund und den geplanten Löschtermin schriftlich zu dokumentieren.
Was das Recht vorschreibt
Die DSGVO bestimmt in Art. 5 Abs. 1 lit. e, dass personenbezogene Daten nicht länger aufbewahrt werden dürfen als für den Zweck ihrer Verarbeitung erforderlich. Für Videoüberwachung mit einem Sicherheitszweck lautet die Argumentation: Bilder werden benötigt, um Vorfälle zu dokumentieren, die innerhalb einer angemessenen Frist entdeckt werden. Die deutschen Datenschutzbehörden halten je nach Kontext 48 Stunden bis vier Wochen für angemessen.
Eine längere Aufbewahrung ist nur zulässig, wenn Sie einen konkreten Bedarf nachweisen können. Ein dokumentierter Sicherheitsvorfall (Einbruch, Diebstahl, Vandalismus) rechtfertigt die Aufbewahrung der betreffenden Bilder, bis die Ermittlungen abgeschlossen oder die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dokumentieren Sie je Vorfall, warum die Bilder aufbewahrt werden, welche Bilder betroffen sind und wann sie gelöscht werden.
Technisch implementieren Sie die Aufbewahrungsfrist über die Rekordereinstellungen. Die meisten NVR- und VMS-Systeme unterstützen automatische Überschreibung auf Basis einer eingestellten Frist. Konfigurieren Sie das System so, dass Bilder nach der festgelegten Frist überschrieben werden und dass manuelles Exportieren von Bildern nur für autorisierte Personen möglich ist. Legen Sie die Aufbewahrungsfrist in der CCTV-Richtlinie fest und prüfen Sie regelmäßig, ob die technische Konfiguration der Richtlinie entspricht.
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