DSGVO und CCTV: Pflichten für Arbeitgeber
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, für die die DSGVO strenge Regeln aufstellt. Als Arbeitgeber müssen Sie eine rechtmäßige Rechtsgrundlage haben, Mitarbeitende informieren, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen und die Bilder nicht länger aufbewahren als nötig. Verstöße können zu Bußgeldern des Landesdatenschutzbeauftragten führen.
Deutsche Rahmenbedingungen
Die deutschen Landesdatenschutzbehörden haben in mehreren Fällen Bußgelder für unzulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz verhängt. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien für Videoüberwachung veröffentlicht. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) gibt auf ihrer Website Orientierungshilfen heraus. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Schlüsselbegriffe
- Berechtigtes Interesse
- Die gängigste DSGVO-Rechtsgrundlage für Videoüberwachung durch Arbeitgeber nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Erfordert eine Interessenabwägung, bei der das Sicherheitsziel überwiegt.
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
- Pflichtbewertung vor großflächiger oder systematischer Videoüberwachung. Beschreibt Zweck, Notwendigkeit, Risiken und Schutzmaßnahmen.
- Informationspflicht
- Pflicht, Betroffene (Mitarbeitende, Besucher) aktiv über die Videoüberwachung, den Zweck und ihre Rechte zu informieren.
- Mitbestimmung Betriebsrat
- Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung oder Änderung von Videoüberwachung als Personalkontrollsystem.
- Löschpflicht
- Die DSGVO-Pflicht, Videoüberwachungsbilder nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen oder zu überschreiben. Technisch umzusetzen über automatische Löschroutinen im Recorder.
Was das Recht vorschreibt
Die DSGVO verlangt eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung. Für Arbeitgeber ist dies in der Regel das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: der Schutz von Eigentum, der Schutz von Mitarbeitenden oder die Verhinderung von Betrug. Sie müssen nachweisen, dass dieses Interesse die Datenschutzinteressen der gefilmten Personen überwiegt und dass kein weniger eingreifendes Mittel zur Verfügung steht.
Für großflächige oder systematische Videoüberwachung ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO Pflicht. Dieses Dokument beschreibt den Zweck der Überwachung, warum sie notwendig ist, die Risiken für Betroffene und die Maßnahmen zur Risikominimierung. Konsultieren Sie Ihren Datenschutzbeauftragten (DSB) bei der Erstellung der DSFA. Verbleibt nach der DSFA ein hohes Restrisiko, müssen Sie die zuständige Landesdatenschutzbehörde vorher konsultieren.
Informieren Sie Mitarbeitende und Besucher aktiv. Bringen Sie Hinweisschilder an den Eingängen an, die auf die Videoüberwachung hinweisen. Stellen Sie über das Datenschutzreglement oder das Intranet ergänzende Informationen bereit: Wer ist Verantwortlicher, was ist der Zweck, wie lange werden Bilder aufbewahrt und wie können Betroffene ihre Rechte wahrnehmen. Mitarbeitende haben das Recht auf Auskunft über Bilder, auf denen sie erkennbar sind.
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