Regelgeving

Tarifvertraege im Facility Management erklaert

Im deutschen Facility Management gelten je nach Dienstleistungsbereich verschiedene Tarifvertraege. Sie regeln Mindestloehne, Arbeitszeiten, Urlaubsansprueche und weitere Arbeitsbedingungen. Fuer FM-Arbeitgeber ist die Kenntnis der anwendbaren Tarifvertraege essenziell, da Verstaesse zu Nachzahlungsanspruechen und Reputationsschaeden fuehren koennen.

Deutsche Rahmenbedingungen

In Deutschland gibt es kein einheitliches Facility-Management-Tarifwerk, sondern sektorspezifische Regelungen. Der Rahmentarifvertrag fuer das Gebaeudereiniger-Handwerk (Bundesinnungsverband/IG BAU) gilt fuer rund 680.000 Beschaeftigte. Im Bewachungsgewerbe gilt der Manteltarifvertrag des BDWS mit der BSAI und ver.di. Fuer Caterer gilt der DEHOGA-Tarifvertrag. Das Arbeitnehmerueberlassungsgesetz (AueG) und die Equal-Pay-Regelungen beeinflussen die Zeitarbeit im FM. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) setzt eine Untergrenze. Die Bundesagentur fuer Arbeit ueberwacht die Einhaltung von Mindestloehnen in tarifungebundenen Unternehmen.

Schlüsselbegriffe

Tarifvertrag (TV)
Schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften ueber Arbeitsbedingungen, die fuer alle Beschaeftigten im Geltungsbereich gelten.
Entgeltgruppe
Eingruppierung von Taetigkeiten in Lohngruppen auf Basis von Anforderungen und Verantwortung. Im Gebaeudereiniger-TV gibt es mehrere Gruppen mit Mindeststundenloehnen.
Allgemeinverbindlicherklaerung (AVE)
Anordnung des Bundesministeriums fuer Arbeit, durch die ein Tarifvertrag auch fuer nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Zusatzversorgung ueber das gesetzliche Rentenniveau hinaus; im FM oft ueber branchenspezifische Versorgungswerke geregelt.
Mindestlohn
Gesetzlicher Mindestlohn nach MiLoG als Untergrenze; in Reinigung und Wachgewerbe gelten zudem Branchen-Mindestloehne nach Arbeitnehmerentsendegesetz.

Was die Vorschriften fordern

Arbeitgeber, die unter den Geltungsbereich eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags fallen, sind verpflichtet, die Mindestloehne und -arbeitsbedingungen einzuhalten. Im Gebaeudereiniger-Handwerk gilt dies durch die AVE des Rahmentarifvertrags flaeechendeckend. Im Bewachungsgewerbe gelten ebenfalls allgemeinverbindliche Branchen-Mindestloehne. Unterschreitungen koennen zu Nachzahlungsanspruechen, Bussgeldern und dem Ausschluss von oeffentlichen Auftraegen fuehren.

Fuer FM-Auftraggeber, die Dienstleistungen ausschreiben, ist die Tarifbindung ihrer Auftragnehmer relevant. Angebote, die offensichtlich unter den Tariflohnkosten liegen, sollten kritisch hinterfragt werden: Ein Auftragnehmer, der seine Beschaeftigten nicht tarif- oder mindestlohngerecht bezahlt, verschafft sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil und gibt das Haftungsrisiko per Nachunternehmerhaftung teilweise an den Auftraggeber weiter.

FM-Arbeitgeber mit Beschaeftigten in mehreren Gewerken muessen beachten, dass je Mitarbeitergruppe unterschiedliche Tarifvertraege gelten koennen. Bei kombinierten Dienstleistungen und bei Fremdvergabe empfiehlt sich die Pruefung der Geltungsbereiche durch einen Fachanwalt fuer Arbeitsrecht.

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