Regelgeving

Barrierefreiheitsanforderungen für Gesundheitsgebäude

Barrierefreiheit in Gesundheitsgebäuden ist eine grundlegende Anforderung, die sowohl im Baurecht als auch in Qualitätsrahmenwerken verankert ist. Patienten, Bewohner und Besucher mit körperlicher oder kognitiver Einschränkung sollen das Gebäude selbstständig nutzen können. Mangelnde Barrierefreiheit ist nicht nur ein Rechtsverstoß, sondern auch ein Hindernis für gute Versorgung.

Deutsche Rahmenbedingungen

In Deutschland verpflichten die UN-BRK (seit 2009 in Kraft), das BGG (Behindertengleichstellungsgesetz), die Landesbauordnungen sowie die DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen – öffentlich zugängliche Gebäude) zur umfassenden Barrierefreiheit von Gesundheitsgebäuden. Das BVKM (Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen) und die Deutsche Rehakommission publizieren Leitlinien. Die VDV-Schrift 230 (Barrierefreiheit) und das WCAG 2.1 (digitale Barrierefreiheit) ergänzen die physische Barrierefreiheit. Die BAuA veröffentlicht ergänzende Empfehlungen zur Raumgestaltung für mobilitätseingeschränkte Personen.

Schlüsselbegriffe

UN-BRK
UN-Behindertenrechtskonvention – schützt die Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich des Rechts auf barrierefreie Gebäude und Einrichtungen.
DIN 18040-1
Deutsche Norm für barrierefreies Bauen in öffentlich zugänglichen Gebäuden – maßgeblich für Planung und Beurteilung von Gesundheitsgebäuden.
Universelles Design
Gestaltungsphilosophie, die Gebäude und Produkte für alle Menschen nutzbar macht, unabhängig von Alter oder Behinderung, ohne gesonderte Anpassungen.
Orientierungssystem (Wayfinding)
Integriertes System aus Architektur, Beschilderung und Farbgestaltung, das Nutzern hilft, sich im Gebäude zu orientieren.
Schwellenfreiheit
Merkmal eines Gebäudes, bei dem alle Zugänge und Durchgänge eben sind – keine Höhenunterschiede, die Rollstühle und Rollatoren behindern.

Was die Norm vorschreibt

Die DIN 18040-1 und die Landesbauordnungen schreiben vor, dass alle öffentlich zugänglichen Gebäude für Menschen mit körperlicher Behinderung zugänglich sein müssen. Für Gesundheitsgebäude gelten verschärfte Anforderungen: Türen auf Fluchtwegen mindestens 1,20 m breit, Flure mindestens 1,80 m breit für kreuzenden Bett- und Rollstuhlverkehr, Rampen mit maximalem Steigungsprozentsatz von 6 % und Ruhepodesten je 50 cm Höhenunterschied.

Sanitärräume müssen für rollstuhlgerechte Nutzung geeignet sein: Wendekreis von mindestens 1,50 m, klappbare Stützgriffe und eine Alarmierung, die vom Boden aus erreichbar ist. Aufzüge müssen für Bett-Transport geeignet sein mit Mindestabmessungen von 1,10 × 2,10 m und Bedienung auf einer Höhe, die aus dem Rollstuhl erreichbar ist.

Die UN-BRK geht über physische Zugänglichkeit hinaus und umfasst auch kognitive Barrierefreiheit: klare Beschilderung mit Piktogrammen, kontrastierende Farben zur Orientierung und eine logische Wegeführung. Als Facility Manager führen Sie regelmäßige Barrierefreiheitsüberprüfungen Ihrer Gebäude durch und schlagen Verbesserungen im Instandhaltungs- und Investitionsplan vor.

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