Brandschutz in Pflegeeinrichtungen
Brandschutz in Pflegeeinrichtungen ist ein besonders gewichtiges Thema, da die Bewohner und Patienten nur eingeschränkt selbst flüchten können. Die Gesetzgebung stellt strenge Anforderungen an Brandverhütung, Brandmeldung und Räumung. Nach mehreren schwerwiegenden Brandereignissen in europäischen Pflegeeinrichtungen wurde die Überwachung deutlich verschärft.
Deutsche Rahmenbedingungen
In Deutschland regeln die Landesbauordnungen (LBO) und die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) ergänzt durch länderspezifische Pflegeheimrichtlinien den baulichen Brandschutz. Die MLAR (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie) und die MLÜAR (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie) stellen Anforderungen an technische Brandschutzanlagen. Die DIN 14675 regelt die Planung, Installation und Abnahme von Brandmeldeanlagen. Die DGUV Vorschrift 1 und die BGW bieten spezifische Leitlinien für Feuerschutz in Pflegeeinrichtungen. Der Prüfverband der Brandschutzprüfer e.V. und die lokalen Feuerwehren sind Prüfinstanzen.
Schlüsselbegriffe
- Brandabschnitt
- Baulich abgegrenzter Gebäudebereich mit Wänden und Türen, der einen Brand mindestens 60 Minuten aufhält – in Pflegeheimen kleiner als in Bürohäusern.
- Horizontale Räumung
- Räumungsstrategie, bei der Bewohner in einen angrenzenden, brandgesicherten Abschnitt verbracht werden, anstatt das Gebäude zu verlassen.
- Brandmeldeanlage (BMA)
- Technische Anlage, die Brandrauch und -gase automatisch detektiert und Alarm auslöst – in Pflegeheimen mit Vollschutz und Aufschaltung auf die Feuerwehr.
- Brandschutzbeauftragter
- Vom Arbeitgeber bestellte Fachkraft, die für die Brandschutzorganisation, Unterweisung und Überprüfung der Schutzmaßnahmen zuständig ist.
- Räumungsplan
- Einrichtungsspezifisches Dokument, das für jede Abteilung die Räumungsstrategie, die Anzahl nicht selbstrettungsfähiger Bewohner und den erforderlichen Personaleinsatz beschreibt.
Was die Norm vorschreibt
Die Landesbauordnungen schreiben für Pflegeheime vor, dass Brandabschnitte auf maximal 1.000 m² begrenzt sind und Brandunterbereiche von maximal 500 m² aufweisen müssen. Die Feuerwiderstandsdauer von Trennbauteilen muss mindestens F 90 (90 Minuten) betragen. Alle Fluchtwege müssen mit Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein und die Lauflänge bis zu einem sicheren Bereich darf maximal 30 Meter betragen.
Sie sind verpflichtet, einen einrichtungsspezifischen Räumungsplan zu erstellen, der ausdrücklich die eingeschränkte Selbstrettungsfähigkeit Ihrer Bewohner und Patienten berücksichtigt. Der Plan beschreibt je Abteilung, wie viele Personen nicht selbstständig flüchten können und wie viele Brandschutzhelfer für die Räumung benötigt werden. Üben Sie den Räumungsplan mindestens zweimal jährlich, davon mindestens einmal unangemeldet.
Die Brandmeldeanlage muss nach DIN 14675 geplant und errichtet sein und als Vollschutzanlage mit automatischer Aufschaltung auf die Feuerwehralarmierungsstelle (FAS) ausgeführt werden. Regelmäßige Prüfungen durch einen zugelassenen Sachverständigen und Wartung durch einen zertifizierten Fachbetrieb sind Pflicht. Der Brandschutzbeauftragte überwacht die Funktionsfähigkeit der Anlagen und stellt sicher, dass der Räumungsplan stets aktuell ist.
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