Regelgeving

Dateneigentümerschaft bei Gebäudesensoren

Sensordaten in Gebäuden erzeugen wertvolle Erkenntnisse, aber die Frage, wem diese Daten gehören, ist oft nicht eindeutig beantwortet. Sind es der Gebäudeeigentümer, der Mieter, der FM-Dienstleister oder der Sensorhersteller? Ohne klare Vereinbarungen entstehen Konflikte bei Vertragsbeendigungen, Anbieterwechseln und der Datenportabilität.

Deutsche Rahmenbedingungen

Das deutsche Recht kennt kein explizites 'Eigentumsrecht an Daten' wie bei körperlichen Gegenständen. Der EU Data Act (in Kraft seit September 2025) stärkt die Position der Nutzer von IoT-Geräten: Sie haben das Recht auf Zugang zu den von ihren Geräten generierten Daten und die Möglichkeit, diese mit Dritten zu teilen. Im deutschen Vertragsrecht (BGB) können Dateneigentumsfragen vertraglich geregelt werden, etwa als Nutzungsrecht oder durch Datentreuhänderschaft. Das Handelsgesetzbuch (HGB) schreibt Aufbewahrungsfristen für geschäftsrelevante Unterlagen vor, die auch Gebäudebetriebsdaten umfassen können. In FM-Verträgen wird Dateneigentümerschaft zunehmend explizit geregelt.

Schlüsselbegriffe

Dateneigentümerschaft
Das Recht, zu bestimmen, wer Zugang zu Daten hat, wie diese genutzt werden und wie lange sie aufbewahrt werden. Juristisch komplex, vertraglich jedoch regelbar.
Datenportabilität
Das Recht und die technische Möglichkeit, Daten auf eine andere Plattform oder einen anderen Anbieter zu übertragen. Entscheidend beim Anbieterwechsel.
EU Data Act
Europäische Verordnung, die Nutzern von IoT-Produkten das Recht auf Zugang zu den von ihren Geräten generierten Daten und die Möglichkeit gibt, diese mit Dritten zu teilen.
Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)
Vertrag, der regelt, wie ein Dritter (Anbieter, Plattform) Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Bei personenbezogenen Daten nach DSGVO zwingend erforderlich.
Exit-Klausel
Vertragliche Regelung, die festlegt, wie Daten bei Beendigung der Vereinbarung mit dem Anbieter übertragen oder gelöscht werden.

Was das Gesetz verlangt

Der EU Data Act stärkt die Position des Nutzers von IoT-Geräten. Organisationen, die Sensoren in ihren Gebäuden einsetzen, haben das Recht auf Zugang zu den generierten Daten in einem nutzbaren Format und dürfen diese Daten mit Dritten teilen. Sensorhersteller dürfen diesen Zugang nicht blockieren oder erschweren.

In der Praxis müssen Sie die Dateneigentümerschaft beim Kauf von Sensoren und bei der Wahl der IoT-Plattform vertraglich regeln. Legen Sie fest, dass Ihre Organisation Eigentümer aller Sensordaten ist, dass Daten in einem offenen und maschinenlesbaren Format exportierbar sind und dass der Anbieter bei Vertragsbeendigung alle Daten übergibt und löscht. Ohne diese Klauseln riskieren Sie, beim Anbieterwechsel Ihre historischen Daten zu verlieren.

Bei Mietimmobilien kommt eine zusätzliche Dimension hinzu: Der Eigentümer kann ein Interesse an Sensordaten für das Portfoliomanagement haben, während der Mieter die operativen Daten für das tägliche FM benötigt. Regeln Sie im Mietvertrag oder einer Anlage, wer welche Daten nutzen darf, wie lange Daten aufbewahrt werden und was bei Beendigung des Mietverhältnisses geschieht.

Verwandte Themen