Arbeitssicherheit für Reinigungspersonal im Gesundheitswesen
Reinigungspersonal in Gesundheitseinrichtungen ist erhöhten Risiken durch biologische Arbeitsstoffe, Chemikalien und Stichverletzungen ausgesetzt. Als FM-Verantwortlicher tragen Sie Mitverantwortung für ihre Sicherheit – auch wenn das Personal von einem externen Dienstleister gestellt wird.
Deutsche Rahmenbedingungen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) regeln den Schutz von Beschäftigten, die mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen. Die TRBA 250 (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen) konkretisiert die Anforderungen: Gefährdungsbeurteilung, PSA-Ausstattung, Unterweisung und Impfangebote (Hepatitis B). Bei Fremdpersonaleinsatz gilt das Prinzip der gemeinsamen Verantwortung: Der Auftraggeber (Klinik) ist mitverantwortlich für die Arbeitsbedingungen des eingesetzten Personals auf seinem Gelände. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht Praxisleitfäden.
Schlüsselbegriffe
- Biologische Arbeitsstoffe
- Mikroorganismen, die ein Gesundheitsrisiko für Beschäftigte darstellen. Die BioStoffV klassifiziert sie in vier Risikogruppen; im Klinikbereich sind vor allem Gruppe 2 und 3 relevant.
- Gefährdungsbeurteilung
- Gesetzlich vorgeschriebene Analyse der Arbeitsrisiken. Für Reinigungspersonal in der Klinik muss sie Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen und Chemikalien umfassen.
- TRBA 250
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen. Konkretisiert Schutzmaßnahmen, PSA-Anforderungen und Unterweisungspflichten für Reinigungspersonal.
- Stichverletzungen
- Verletzungen durch Nadeln oder scharfe Gegenstände, die kontaminiert sein können. Reinigungspersonal ist beim Entleeren von Abfallbehältern und der Reinigung von Behandlungsräumen gefährdet.
- Gemeinsame Verantwortung
- Der Auftraggeber ist mitverantwortlich für die Arbeitsbedingungen von Fremdpersonal. Bei Verstößen kann auch die Klinik behördlich zur Rechenschaft gezogen werden.
Rechtliche Anforderungen
Das ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, Beschäftigte vor Risiken am Arbeitsplatz zu schützen. Für Reinigungspersonal in der Klinik bedeutet dies eine spezifische Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV und TRBA 250, die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, Chemikalien und physischer Belastung adressiert. Die TRBA 250 schreibt vor: Unterweisung, Angebot der Hepatitis-B-Impfung und Protokolle für Stichverletzungen.
Bei Fremdpersonaleinsatz tragen Sie als Auftraggeber Mitverantwortung. Stellen Sie sicher, dass der Dienstleister eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorlegt, das Personal nachweislich unterwiesen wurde und die erforderliche PSA verfügbar ist. Das Gewerbeaufsichtsamt kann sowohl den Dienstleister als auch die Klinik bei Verstößen in die Pflicht nehmen.
Verankern Sie dies in Ihrem Vertrag und im Alltag: Nehmen Sie in das Leistungsverzeichnis auf, dass der Dienstleister eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorlegt, das Personal nachweislich in der Arbeit mit biologischen Arbeitsstoffen geschult ist und PSA-Kontrollen durchgeführt werden. Richten Sie ein Meldeverfahren für Stichverletzungen mit sofortiger Nachsorge ein. Bieten Sie Hepatitis-B-Impfung auch für Fremdpersonal an. Evaluieren Sie die Arbeitssicherheit jährlich im Vertragsgespräch.
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