Regelgeving

Allergiemanagement an Schulen

Lebensmittelallergien betreffen etwa 5–8 % der deutschen Schulkinder. Als Facility Manager an einer Schule tragen Sie Mitverantwortung für ein sicheres Verpflegungsangebot. Das Recht stellt Anforderungen an Allergeninformationen, und die Schule hat eine Fürsorgepflicht gegenüber allergiebetroffenen Schülerinnen und Schülern.

Deutsche Rahmenbedingungen

In Deutschland wird die Allergeninformationspflicht durch die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV, EU-VO 1169/2011) und die LMIV-Durchführungsverordnung geregelt. Für nicht vorverpackte Lebensmittel gilt die Allergeninformationspflicht nach § 4 LMIDV. Die Deutschen Allergie- und Asthmabund (DAAB) und die AGATE e. V. bieten Schulen Protokolle und Schulungsmaterialien an. Das Schulsanitätswesen und der Notfallplan Anaphylaxie sind durch Kultusministererlasse geregelt. Die Deutsche Gesellschaft für Allergologie und klinische Immunologie (DGAKI) empfiehlt Schulen eine Notfallplanung mit Adrenalin-Autoinjektoren.

Schlüsselbegriffe

14 EU-Hauptallergene
Gesetzlich festgelegte Liste von Allergenen, die immer deklariert werden müssen: Gluten, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Sulfite, Lupinen, Weichtiere.
Schulische Fürsorgepflicht
Die gesetzliche Verantwortung der Schule, eine sichere Umgebung zu gewährleisten, einschließlich bei lebensmittelbedingten Risiken.
Notfallplan Anaphylaxie
Notfallprotokoll für schwere allergische Reaktionen, einschließlich der Verabreichung eines Adrenalin-Autoinjektors durch geschultes Personal.
Kreuzkontamination
Unbeabsichtigter Kontakt zwischen allergenen und allergenfreien Produkten bei Lagerung, Zubereitung oder Ausgabe.
Individueller Notfallplan
Personenbezogenes Dokument für jeden Schüler mit Allergie, das beschreibt, welche Allergene vermieden werden müssen und welche Notfallmaßnahmen gelten.

Was das Recht vorschreibt

Die EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV) und die LMIDV verpflichten dazu, bei Speisen, die in der Schule verkauft oder ausgegeben werden, die enthaltenen Hauptallergene kenntlich zu machen. Dies gilt auch bei kostenloser Schulverpflegung. Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsämter der Länder sind die Aufsichtsbehörden und können unangemeldet kontrollieren. Bei loser Ware darf die Information mündlich erfolgen, sofern sie schriftlich hinterlegt ist.

Darüber hinaus haben Schulen eine Fürsorgepflicht nach dem jeweiligen Schulgesetz des Bundeslandes. Konkret bedeutet das, dass die Schule zumutbare Maßnahmen ergreifen muss, um bekannte allergiebetroffene Schülerinnen und Schüler zu schützen. Erstellen Sie für jede betroffene Person einen individuellen Notfallplan in Abstimmung mit Eltern und Hausarzt. Sorgen Sie dafür, dass Personal, das an der Ausgabe beteiligt ist, in der Erkennung allergischer Reaktionen und der Anwendung eines Adrenalin-Autoinjektors geschult ist.

Für den Cateringbetrieb gilt: Verlangen Sie vom Caterer oder von den freiwilligen Helfern, dass eine Allergenmatrix für alle Gerichte geführt wird, Kreuzkontaminationen aktiv verhindert werden (getrennte Zubereitungsbereiche oder Zeitfenster) und bei Menüänderungen die Matrix sofort aktualisiert wird. Kommunizieren Sie die Allergeninformation über klare Beschilderung an den Ausgabepunkten und auf dem digitalen Speiseplan.

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