CSRD und Social Value: Konsequenzen für das FM
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) macht soziale Berichterstattung für große Unternehmen verpflichtend. Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) legen fest, welche sozialen Datenpunkte zu berichten sind. Für FM-Organisationen betrifft dies sowohl die eigene Belegschaft (ESRS S1) als auch die Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette (ESRS S2) – einschließlich Leih- und Nachunternehmerarbeitnehmer.
Deutsche Rahmenbedingungen
In Deutschland setzt das CSRD-Umsetzungsgesetz die EU-Richtlinie in nationales Recht um; die BaFin überwacht die Berichtspflichten kapitalmarktorientierter Unternehmen. Große Unternehmen berichten ab Geschäftsjahr 2024, mittelgroße ab 2025. ESRS S1 erfordert Angaben zu Arbeitsbedingungen, Diversität, Weiterbildung, Vergütung und Arbeitnehmervertretung. ESRS S2 richtet sich auf Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette: Reinigungskräfte, Sicherheitsmitarbeitende und Kantinenbeschäftigte von FM-Dienstleistern fallen darunter, wenn sie dauerhaft für das berichtende Unternehmen tätig sind. Die DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee) und die WPK bieten Auslegungshilfen für die Erstellung konformer Berichte.
Schlüsselbegriffe
- ESRS S1
- European Sustainability Reporting Standard für die eigene Belegschaft: Berichterstattung über Arbeitsbedingungen, Diversität, Weiterbildung, Vergütung und Arbeitnehmervertretung.
- ESRS S2
- ESRS für Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette: Berichterstattung über Arbeitsbedingungen, Menschenrechte und soziale Auswirkungen bei Lieferanten und Nachunternehmern.
- Doppelte Wesentlichkeit
- CSRD-Prinzip, das Berichterstattung sowohl über die Auswirkungen sozialer Fragen auf das Unternehmen als auch über die Auswirkungen des Unternehmens auf Mitarbeitende und Gesellschaft verlangt.
- Datenpunkte S1
- Spezifische Datenpunkte, die ESRS S1 fordert, wie Gesamtzahl der Beschäftigten, Geschlechterverhältnis, Anteil befristeter Verträge und Weiterbildungsstunden.
- Lieferkettenverantwortung
- Die Verpflichtung, nicht nur über eigene Beschäftigte, sondern auch über Arbeitsbedingungen bei Lieferanten und Nachunternehmern zu berichten.
Was das Gesetz fordert
ESRS S1 verlangt Berichterstattung über folgende Aspekte Ihrer eigenen Belegschaft: Gesamtzahl und Vertragsformen (unbefristet, befristet, Leiharbeit), Geschlechterverteilung und Diversitätsmerkmale, durchschnittliche Weiterbildungsstunden je Beschäftigtem, Vergütung (einschließlich Lohngefälle), Arbeitsbedingungen (Krankheitsquote, Arbeitsunfälle) und Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Gewerkschaftsmitgliedschaft).
ESRS S2 richtet sich auf die Wertschöpfungskette. Als FM-Auftraggeber müssen Sie Einblick in die Arbeitsbedingungen Ihrer FM-Dienstleister geben. Werden Reinigungskräfte tarifkonform entlohnt? Gibt es Hinweise auf Zwangs- oder Kinderarbeit in der Kette? Welche Sorgfaltspflichtmaßnahmen haben Sie ergriffen? Dies erfordert, dass Sie soziale Daten bei Ihren Lieferanten abfragen und in Ihre eigene Berichterstattung integrieren.
Für die FM-Abteilung bedeutet das eine neue Verantwortung: das Sammeln und Bereitstellen sozialer Daten für die Berichtsabteilung. Beginnen Sie mit der Bestandsaufnahme, welche Datenpunkte bereits in HR- und Einkaufssystemen vorliegen und welche bei Lieferanten abgefragt werden müssen. Erarbeiten Sie gemeinsam mit der CSR-Abteilung ein Datenerhebungsprotokoll, das den ESRS-Definitionen folgt.
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