Sozialgesetzbuch und FM-Arbeitgeber: Inklusionspflichten und Förderinstrumente
Das deutsche Sozial- und Teilhaberecht bietet FM-Arbeitgebern ein umfangreiches Instrumentarium, um Menschen mit erschwertem Arbeitsmarktzugang zu beschäftigen und dafür finanziell gefördert zu werden. Wer die Instrumente kennt, nutzt den Vorteil – und vermeidet Ausgleichsabgaben.
Deutsche Rahmenbedingungen
In Deutschland verpflichtet das SGB IX (§ 154) Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen, fünf Prozent der Stellen mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen; bei Nichterfüllung wird eine Ausgleichsabgabe erhoben. Die Bundesagentur für Arbeit und Integrationsfachdienste (IFD) unterstützen Arbeitgeber bei der Kandidatenvermittlung. Lohnkostenzuschüsse (§ 90 SGB III, Eingliederungszuschüsse) fördern die Einstellung von Langzeitarbeitslosen. Das Teilhabegesetz (BTHG) hat Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX gestärkt und neue Förderoptionen geschaffen.
Schlüsselbegriffe
- Ausgleichsabgabe
- Jährliche Zahlung nach § 160 SGB IX, die Arbeitgeber entrichten, die die gesetzliche Pflichtquote für schwerbehinderte Menschen nicht erfüllen.
- Eingliederungszuschuss
- Fördermittel der Bundesagentur für Arbeit nach § 88 SGB III, der einen Teil der Lohnkosten bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder Menschen mit Vermittlungshemmnissen übernimmt.
- Integrationsfachdienst (IFD)
- Spezialisierte Beratungsstelle, die Arbeitgeber und Menschen mit Behinderungen bei der Anbahnung, Aufnahme und Sicherung von Beschäftigung unterstützt.
- Inklusionsbetrieb
- Anerkannter Betrieb nach § 215 SGB IX mit mindestens 30 % schwerbehinderten Beschäftigten, der besondere Förderungen erhält und als FM-Lieferant anerkannt werden kann.
- Schwerbehindertenvertretung (SBV)
- Betriebliches Gremium, das die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter vertritt und bei Einstellung, Beschäftigung und Kündigung beteiligt werden muss.
Was die Vorschriften verlangen
Das SGB IX verpflichtet Arbeitgeber mit mindestens 20 Stellen, mindestens fünf Prozent dieser Stellen mit schwerbehinderten Menschen (GdB ≥ 50) zu besetzen. Wer diese Quote nicht erfüllt, zahlt eine Ausgleichsabgabe von 140 bis 720 Euro je unbesetztem Pflichtplatz pro Monat – gestaffelt nach Betriebsgröße und Erfüllungsgrad. Die Abgabe ist kein Freifahrtschein: Sie signalisiert gesellschaftliche Kostentragung, keine Erfüllungsalternative.
Für FM-Arbeitgeber bietet das Sozialrecht finanzielle Förderinstrumente, die den Einsatz der Zielgruppe wirtschaftlich attraktiv machen. Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit übernehmen bis zu 50 % der Lohnkosten für bis zu 12 Monate. Jobcoaching durch Integrationsfachdienste wird öffentlich finanziert und entlastet den Arbeitgeber bei der Einarbeitung.
Die Kombination aus vielen Einstiegsfunktionen (Reinigung, Catering, Grünpflege, Empfang) und verfügbaren Förderinstrumenten macht FM zu einem natürlichen Partner der Jobcenter und IFD. Investieren Sie in qualifizierte Arbeitsbegleitung, stimmen Sie sich mit dem zuständigen Integrationsfachdienst ab und sorgen Sie für geschulte Führungskräfte im Umgang mit Mitarbeitenden mit Vermittlungshemmnissen.
Verwandte Themen
- Social Value im Facility Management: Konzept, Ebenen und strategische Relevanz
- Social Return in der kommunalen Vergabe: Anforderungen und Umsetzung für FM-Dienstleister
- Unterstützte Beschäftigung in FM-Organisationen: Aufgaben und Umsetzung
- Werkstätten für behinderte Menschen und FM-Dienstleistungen
- Vielfalt und Inklusion im FM-Betrieb
Verfolgen Sie die neuesten Nachrichten zu diesem Thema über Social value in FM auf FM Radar →