Regelgeving

Tarifvertragliche Regelungen und Social Return im FM

Die im Facility-Management-Sektor geltenden Tarifverträge enthalten Bestimmungen, die unmittelbar die Umsetzung von Social Return berühren. Entgeltgruppen, Stellenbeschreibungen, Qualifizierungspflichten und Kündigungsschutz beeinflussen, wie und zu welchen Kosten Menschen mit Vermittlungshemmnissen eingesetzt werden können. Kenntnis der einschlägigen Tarifverträge verhindert Probleme bei der Durchführung.

Deutsche Rahmenbedingungen

Im deutschen FM sind folgende Tarifverträge maßgeblich: der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk (BRTV Gebäudereinigung), der Tarifvertrag Sicherheitsgewerbe (BD-Sicherheit), der Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie der Tarifvertrag Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sichert Mindestlöhne in der Gebäudereinigung. Der Bundesmindestlohn (MiLoG) gilt als Untergrenze für alle Social-Return-Beschäftigten. Das SGB II regelt Eingliederungszuschüsse (EGZ) als Instrument zum Ausgleich von Minderleistungen. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) schafft rechtliche Rahmenbedingungen für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung in regulären Betrieben.

Schlüsselbegriffe

Tarifliche Entgeltgruppen
Die im Tarifvertrag festgelegten Mindestentgelte je Tätigkeitsgruppe; Social-Return-Beschäftigte fallen unter dieselben Entgeltgruppen.
Verdrängung
Das Risiko, dass Social-Return-Einsätze zum Wegfall regulärer Arbeitsplätze führen; verboten und dem Sinn von Social Return zuwiderlaufend.
Eingliederungszuschuss (EGZ)
Förderung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, die die Lohnkosten bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit eines Beschäftigten für einen befristeten Zeitraum teilweise ausgleicht.
Probebeschäftigung
Zeitlich begrenzte Erprobung am Arbeitsplatz ohne Arbeitsvertrag, um Eignung zu prüfen; möglich mit Leistungsbezug nach SGB II oder SGB III.
Beschäftigungsfähigkeit
Tarifvertragliche und betriebliche Maßnahmen zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Arbeitsfähigkeit, u. a. durch Qualifizierung und Tätigkeitsrotation.

Was das Gesetz fordert

Sie sind verpflichtet, Social-Return-Beschäftigte gemäß dem geltenden Tarifvertrag einzusetzen. Das bedeutet, dass sie mindestens den tariflichen Mindestlohn für die ausgeübte Tätigkeit erhalten. Der Eingliederungszuschuss der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters kompensiert die verminderte Leistungsfähigkeit, sodass Sie als Arbeitgeber entsprechend der tatsächlichen Produktivität vergüten.

Verdrängung ist eine harte rechtliche Grenze. Social-Return-Einsätze dürfen nicht dazu führen, dass reguläre Beschäftigungsverhältnisse nicht verlängert oder beendet werden. Sprechen Sie bei Unklarheiten mit dem Betriebsrat – dieser hat nach § 99 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung und Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Der Rahmentarifvertrag Gebäudereinigerhandwerk enthält spezifische Regelungen zur Mindestbegleitung von Beschäftigten in Eingliederungsmaßnahmen. Kalkulieren Sie die Begleitkosten und eine ggf. reduzierte Produktivität in den Vertragspreis ein: Ein zu niedrig angesetzter Preis macht ein seriöses Social Return unmöglich und führt langfristig zu Qualitätsproblemen.

Verwandte Themen