Regelgeving

Arbeitsschutz für Sanitärdienstleister: Pflichten und Schutzmaßnahmen

Beschäftigte in Sanitärdienstleistungen arbeiten mit Reinigungschemikalien, sind biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt und verrichten körperlich belastende Tätigkeiten. Das deutsche Arbeitsschutzrecht stellt spezifische Anforderungen an ihren Schutz. Sowohl der Dienstleister als auch der Auftraggeber tragen dabei Verantwortung.

Deutsche Rahmenbedingungen

In Deutschland bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Biostoffverordnung (BioStoffV) und die DGUV Vorschriften den rechtlichen Rahmen. Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe TRBA 400 gibt Handlungsempfehlungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Reinigungsberufen. BGR 209 regelt den Umgang mit Reinigungsmitteln. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) und die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) prüfen und unterstützen die Umsetzung. Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) stellt Branchenregelwerke für die Gefährdungsbeurteilung bereit.

Schlüsselbegriffe

Gefährdungsbeurteilung
Verpflichtende systematische Analyse aller Arbeitsrisiken nach ArbSchG §5, die spezifische Gefährdungen des Sanitärdienstleistungsbereichs erfassen muss.
PSA (Persönliche Schutzausrüstung)
Arbeitsschutzausrüstung wie Handschuhe, Schürze und Schutzbrille, die bei Sanitärreinigungsarbeiten vorgeschrieben bereitgestellt werden muss.
Biologische Arbeitsstoffe
Mikroorganismen (Bakterien, Viren, Pilze) der Risikogruppen 1–4, mit denen Sanitärpersonal beim Reinigen von WC-Anlagen in Kontakt kommen kann.
Sicherheitsdatenblatt
Dokument nach REACH-Verordnung, das je Reinigungsmittel Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und Erste-Hilfe-Maßnahmen beschreibt.
Auftraggeber-Mitverantwortung
Rechtliche Verpflichtung des Auftraggebers nach ArbSchG §8, den Dienstleister über spezifische Risiken im Gebäude zu informieren und zu koordinieren.

Was die Vorschriften verlangen

Als Arbeitgeber von Sanitärdienstleistern sind Sie verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG §5 zu erstellen, die spezifische Risiken des Sanitärdienstleistungsbereichs beschreibt. Dazu gehören biologische Gefährdungen beim Reinigen von WC-Anlagen, chemische Risiken durch Reinigungsmittel und körperliche Belastungen durch Heben, Bücken und repetitive Bewegungen.

Sie müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und deren Nutzung durchsetzen. Bei Sanitärarbeiten sind wasserdichte Handschuhe, eine Schürze und bei Einsatz chlorhaltiger Sprühmittel eine Schutzbrille Mindeststandard. Halten Sie die Sicherheitsdatenblätter aller verwendeten Mittel am Einsatzort vor und stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten im sicheren Umgang unterwiesen sind.

Der Auftraggeber trägt eine Mitverantwortung nach ArbSchG §8 (Koordinierungspflicht bei mehreren Arbeitgebern). Sie müssen den Dienstleister über spezifische Risiken in Ihrem Gebäude informieren – zum Beispiel über Asbestvorkommen in älteren Sanitäranlagen oder erhöhte Infektionsrisiken in Pflegeeinrichtungen. Halten Sie diese Informationsweitergabe vertraglich fest.

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